[ Auszug: (1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem
Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem
Unterlassen besteh ... ]
[ Buch 1 Allgemeiner Teil(BGB) ] [ Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse(BGB) ] [ Buch 3 Sachenrecht(BGB) ] [ Buch 4 Familienrecht(BGB) ] [ Buch 5 Erbrecht(BGB) ]